_ weiter abzuklären. Zudem ist ohnehin nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen wesentlich neue und verwertbare Erkenntnisse zur Klärung der Frage, ob die Gemeinde das Rechtsgleichheitsverbot verletzte, vermitteln könnten. Gegen weitere Abklärungen, namentlich die Durchführung eines weiteren Augenscheins auf den Parzellen Nr. J.________ und Nr. I.________, sprechen ausserdem verfahrensökonomische Gründe. Diese Beweisanträge sprengen hier den Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die diesbezüglichen Beweisanträge sowie der Antrag der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 21. Dezember 2018 und 17. Januar 2019, es sei auf den Parzellen Nrn.