Gleiches gilt hinsichtlich der Parzelle Nr. I.________. Nach den klaren Ausführungen der Gemeinde am Augenschein sowie den Feststellungen der Gemeinde bei der Baukontrolle am 19. März 2019 bestehen für die BVE keine Hinweise, dass die Gemeinde die Vorschriften der Grünzone nicht durchsetzt. Ob auf der Parzelle Nr. I.________ ein unrechtmässiger Zustand besteht, ist daher wie in der Erwägung 8 ausgeführt in einem separaten Wiederherstellungsverfahren zu klären. Für die BVE besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt hinsichtlich der Parzellen Nr. J.________ und Nr. I.________ weiter abzuklären.