Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt, ob die Gemeinde das Rechtsgleichheitsgebot respektiert, genügend geklärt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin muss die BVE nicht weiter abklären, ob es sich auf der Parzelle Nr. J.________ um einen Geräteschuppen oder um ein Gartenhaus für den Aufenthalt von Menschen handelt. Sollte der Geräteschuppen zukünftig in Überschreitung der Baubewilligung oder in Abweichung der Auflage in der Baubewilligung genutzt werden, ist in einem Baupolizeiverfahren zu prüfen, ob eine Wiederherstellungsmassnahme verfügt werden muss. Gleiches gilt hinsichtlich der Parzelle Nr. I.___