d) Am Augenschein der BVE vom 18. Februar 2019 erklärte der Vertreter der Gemeinde Mörigen wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Parzelle Nr. J.________ würden nur Bauten toleriert, die dem Unterhalt der Grünzone dienten. Dies werde von der Gemeinde kontrolliert und durchgesetzt. Am 19. März 2019 führte die Gemeinde auf der Parzelle Nr. J.________ eine Baukontrolle durch. Eine unrechtmässige Nutzung des Geräteschuppens stellte die Gemeinde nicht fest (vgl. Erwägung 8e). Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt, ob die Gemeinde das Rechtsgleichheitsgebot respektiert, genügend geklärt.