Beschwerdeführerin erstmals, die BVE habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, weil sie auf den Nachbarparzellen Nr. J.________ und Nr. I.________ kein Augenschein durchgeführt habe. Zudem habe die Baupolizeibehörde Mörigen bei der Baukontrolle am 19. März 2019 nicht sorgfältig kontrolliert und festgehalten, was sich im Innern des Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. J.________ befunden habe. Sie habe vom Innern des Geräteschuppens auch keine Fotos erstellt. Sie beantragt, die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.