Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Verfahren als Anzeigerin beteiligen und somit ihre Rechte in diesem Verfahren vollumfänglich ausüben. Anzeichen, dass die Gemeinde die Vorschriften der Grünzone auf der Parzelle Nr. I.________ nicht durchsetzt, bestehen nicht. Am Augenschein vom 18. Februar 2019 erklärte der Vertreter der Gemeinde, die Gemeinde setze die Vorschriften der Grünzone durch. Falls die Gemeinde ihre Aufsichtspflicht unterlassen würde, müsste die Aufsichtsbehörde einschreiten (Art. 48 BauG). 9. Beweisverfahren