h) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde Mörigen erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens von einem allfälligen baurechtswidrigen Tatbestand auf der Parzelle Nr. I.________ Kenntnis erhalten. Sie ist daher gehalten, der Meldung der Beschwerdeführerin nachzugehen und in einem separaten Wiederherstellungsverfahren zu prüfen, ob auf der Parzelle Nr. I.________ ein allfälliger unrechtmässiger Zustand besteht und ob möglicherweise eine Wiederherstellung zu verfügen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Verfahren als Anzeigerin beteiligen und somit ihre Rechte in diesem Verfahren vollumfänglich ausüben.