g) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, auf der Nachbarparzelle Nr. I.________ befänden sich ebenfalls zwei Gebäude in der Grünzone. Dazu hielt der Vertreter der Gemeinde am Augenschein fest, bei der Baukontrolle sei ihm nichts aufgefallen. Für die Gemeinde bestand somit kein begründeter Anlass, baupolizeiliche Schritte einzuleiten. Auch mit Blick auf die Parzelle Nr. I.________ kann somit nicht von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gesprochen werden, da für die Gemeinde bisher keine Veranlassung bestand, ein Wiederherstellungsverfahren an die Hand zu nehmen. Anders lagen die Dinge jedoch hinsichtlich der strittigen Skulptur.