Einen Verstoss gegen die Auflage, wonach der Geräteschuppen ausschliesslich zur Pflege der Grünzone genutzt werden darf, stellt die Gemeinde nicht fest. Es war unter diesen Umständen auch nicht nötig, vom Innern des Gartenhauses Fotos zu erstellen. Dass die Gemeinde die Einhaltung der Zonenvorschriften nicht ernsthaft kontrolliert und durchsetzt, kann somit nicht gesagt werden. Die Beschwerdeführerin stösst demzufolge auch mit der Kritik, es handle sich beim Geräteschuppen um ein luxuriöses Gartenhaus, ins Leere. Im Vorgehen der Gemeinde kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine rechtsungleiche Behandlung gesehen werden.