f) Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Baupolizeibehörde sei nicht bereit, die Baute auf der Parzelle Nr. J.________ genau zu kontrollieren und mit ihrer Baute auf dem Nachbargrundstück in derselben Grünzone rechtsgleich zu behandeln, verfängt nach dem Gesagten nicht. Die Gemeinde führte auf der Parzelle Nr. J.________ eine Baukontrolle durch und forderte die Eigentümer auf, den festgestellten Mangel zu beheben. Ihre Feststellungen anlässlich der Kontrolle hielt die Gemeinde im Schreiben vom 26. März 2019 fest. Einen Verstoss gegen die Auflage, wonach der Geräteschuppen ausschliesslich zur Pflege der Grünzone genutzt werden darf, stellt die Gemeinde nicht fest.