Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist darin nicht zu erkennen. Weitere Baubewilligungen erteilte die Gemeinde entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der fraglichen Grünzone nicht. e) Mit Blick auf den Vollzug der Zonenvorschriften führte der Vertreter der Gemeinde am Augenschein aus, dass in der Grünzone nur Bauten zulässig seien, die dem Unterhalt der Grünzone dienten. Dies werde von der Gemeinde kontrolliert und durchgesetzt.47 Was nicht dem Zweck der Grünzone diene, müsse zurückgebaut werden. Nach den Akten führte die Gemeinde am 19. März 2019 auf der Parzelle Nr. J.________ eine Baukontrolle