34 Abs. 1 Bst. a KWaV46 nicht gilt für Umbauten, Renovationen, Installationen im Gebäudeinnern sowie Anbauten, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird, der Zugang zum Wald nicht erschwert und die Zweckbestimmung des Gebäudes nicht verändert wird. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde den fraglichen Geräteschuppen auf der Parzelle Nr. J.________, der ausschliesslich der Pflege der Grünzone dienen soll, ohne Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands bewilligte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist darin nicht zu erkennen.