Aufgrund dieser unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Geräteschuppen und der strittigen Skulptur kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgebot von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr bestehen sachliche und vertretbare Gründe, die strittige Skulptur der Beschwerdeführerin anders zu behandeln als die Baute auf der Parzelle Nr. J.________. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der gesetzliche Waldabstand nach Art. 34 Abs. 1 Bst.