d) Im Gegensatz zum Geräteschuppen auf der Parzelle Nr. J.________ wurde die strittige Skulptur nach den Akten auf der Parzelle Nr. D.________ neu erstellt. Die Skulptur hat zudem weit grössere Dimensionen als der fragliche Geräteschuppen. Dazu kommt, dass der Geräteschuppen ausschliesslich zur Pflege der Grünzone bewilligt wurde. Aufgrund dieser unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Geräteschuppen und der strittigen Skulptur kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgebot von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.