c) Es ist aktenkundig, dass die Gemeinde Mörigen mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 auf der Parzelle Nr. J.________ einen gedeckten Unterstand innerhalb der Grünzone ohne Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands bewilligte. Der Geräteschuppen darf gemäss einer Auflage ausschliesslich zur Pflege der Grünzone genutzt werden.45 Eine Nebenbestimmung zur Baubewilligung verpflichtet die Bauherrschaft ausserdem, allfällige Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt der Baupolizeibehörde Mörigen mit entsprechendem Gesuch zu melden. Am fraglichen 42 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)