_ zwei Gebäude in der Grünzone. Die Baupolizeibehörde habe diesbezüglich keine Baukontrollen vorgenommen, was ebenfalls eine rechtsungleiche Behandlung darstelle. b) Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 BV42; Art. 10 Abs. 1 KV43). Eine Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot dann, wenn sie zwei tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.44