eine Baute in der Grünzone bewilligt, ohne Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands und ohne dass das KAWA dafür eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands von 30 m erteilt habe. Es sei zudem offensichtlich, dass es sich bei der Baute nicht um ein Gerätehaus handle, wo Gartenwerkzeug zur Pflege des Grünbereichs gelagert werde, sondern um ein luxuriöses Gartenhaus für den Aufenthalt von Menschen. Auch habe die Gemeinde im Rahmen der Bauabnahme nicht kontrolliert und festgehalten, was sich tatsächlich im Innern des Gartenhauses befinde und davon auch keine Fotos erstellt. Zudem befänden sich auf den Nachbarparzellen Nr. I.________ zwei Gebäude in der Grünzone.