g) Die Rechtsauffassung der Gemeinde, wonach die Bodenplatte den Zweck der Grünzone beeinträchtigt, ist nach dem Gesagten sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die strittige Skulptur am betreffenden Standort einschliesslich der Bodenplatte und der Beleuchtungseinrichtung nicht bewilligungsfähig ist. Ziffer 4.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird dementsprechend ergänzt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 40 Vgl. BGer 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1.2; VGE 2018/332 vom 26. März 2019 E. 4.1; BVR 2019