Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.41 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid rechtsverbindlich festgestellt, dass die unterirdische, betonierte Bodenplatte zonenkonform sei und nicht entfernt werden müsse, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.