f) Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Bodenplatte den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigt, würde auch vor der verfassungsrechtlich verankerten Gemeindeautonomie nicht standhalten. Bei der Festlegung der Nutzungsordnung kommt den Gemeinden gestützt auf die Verfassung eine Autonomie zu, die ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt. Sie bestimmen im Rahmen des übergeordneten Rechts, welche von mehreren gesetz- und zweckmässigen Planungslösungen zu wählen ist (Art. 65 Abs. 1 BauG). Dieser Kompetenz ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Nutzungsvorschriften Rechnung zu tragen.