Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Bodenplatte auch nicht um eine unterirdische Baute, wie beispielsweise eine Zivilschutzanlage oder Einstellhalle. Die Bodenplatte ist sichtbar und vermindert augenfällig den Wert der Grünzone, die die Gemeinde Mörigen im Zonenplan zum Schutz der Siedlungsgestaltung ausgeschieden hat. Die Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin, wonach mit der Bodenplatte der Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigt werde, geht somit fehl. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, RA Nr. 110/2018/112 Seite 21 von 35