Diese Elemente sind weder für die Pflege der Grünzone nötig, noch handelt es sich dabei um Einrichtungen oder Anlagen der Gartengestaltung in ortsüblicher Art. Ebenso erfüllen sie das Erfordernis der natürlichen Begrünung nicht. Eine versiegelte Fläche von 30 m2 mit einem massiven Unterbau sowie eine Beleuchtungsinstallation widersprechen dem Sinn und Zweck der Grünzone. Der Boden in dieser Zone ist vielmehr als grüne Fläche zu erhalten oder anzulegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Bodenplatte auch nicht um eine unterirdische Baute, wie beispielsweise eine Zivilschutzanlage oder Einstellhalle.