e) Nach den Gesuchsunterlagen und den Feststellungen am Augenschein umfasst die bereits erstellte Skulptur folglich auch die Bodenplatte und die Beleuchtungseinrichtung. Die strittige Skulptur ist, wie aus den Erwägungen 5 und 6 folgt, mit dem Zweck der Grünzone nicht vereinbar und es kann dafür auch keine Ausnahme erteilt werden. Dies gilt auch für die Bodenplatte und die Beleuchtungseinrichtung, selbst wenn deren Vereinbarkeit mit der Grünzone losgelöst von den übrigen Bauteilen der Skulptur geprüft würde. Diese Elemente sind weder für die Pflege der Grünzone nötig, noch handelt es sich dabei um Einrichtungen oder Anlagen der Gartengestaltung in ortsüblicher Art.