Dass die Vorinstanz die Bodenplatte losgelöst von der Skulptur als baubewilligungsfreie, unterirdische Baute beurteilte, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass Bauten und Anlagen, die den Wald betreffen – wie dies hier der Fall ist –, nach Art. 7 Abs. 2 BewD so oder anders der Baubewilligungspflicht unterstehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Bodenplatte als baubewilligungsfreie Baute gestattet werden könne, ist rechtlich nicht haltbar. Zur Skulptur gehört ausserdem die Beleuchtung, wie sich am Augenschein herausstellte.