aus Metall. Dieser Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Darstellungen gemäss dem Projektplan vom 10. Januar 2018. Darin ist die Bodenplatte ebenfalls eingezeichnet, womit diese Bestandteil der Skulptur und somit Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs ist. Die Bodenplatte ist fraglos Grundvoraussetzung für die Standsicherheit der strittigen Skulptur und somit ein wichtiges Bauelement. Dass die Vorinstanz die Bodenplatte losgelöst von der Skulptur als baubewilligungsfreie, unterirdische Baute beurteilte, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.