In dieser seien Anlagen der Gartengestaltung wie Gartenwege, Mauern, Teiche in ortsüblicher Art zugelassen. Mit der betonierten Bodenplatte werde der Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigt. Auch die Beschwerdeführerin stellte sich in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 auf den Standpunkt, die Bodenplatte sei zonenkonform.