b) In Ziffer 4.2 des Entscheiddispositivs verfügte die Vorinstanz, dass der Bauherrschaft für das eingangs umschriebene bereits erstellte Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt werde. In Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz dabei fest, die betonierte Bodenplatte könne als baubewilligungsfreie, unterirdische Baute gestattet werden. In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 vertrat die Vorinstanz wiederum die Auffassung, die betonierte Bodenplatte entspreche den Nutzungsbestimmungen der Grünzone. In dieser seien Anlagen der Gartengestaltung wie Gartenwege, Mauern, Teiche in ortsüblicher Art zugelassen.