a) Den Akten zufolge ordnete die Gemeinde Mörigen bereits mit Wiederherstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 die vollständige Entfernung der pavillonartigen Skulptur an, d.h. einschliesslich der betonierten Bodenplatte. Zusätzlich verlangte die Gemeinde, es sei die Humusschicht wieder zu begrünen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde wurde durch das nachträglich eingereichte 37 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11)