h) Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus der Tatsache, dass das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) die Zustimmung zur Unterschreitung des Waldabstands erteilt hat. Die zuständigen kantonalen Behörden für den Wald stellen generell weniger strenge Anforderungen an die "besonderen Verhältnisse" nach Art. 26 Abs. 1 KWaG37 als dies die Praxis bei Art. 26 BauG verlangt.38 Auch gelten für die Ausnahmegewährung nach Art. 26 BauG andere Kriterien als für das Unterschreiten des Waldabstands. 7. Bodenplatte und Beleuchtungseinrichtung