26 BauG dar. Alleine der Wunsch, ein Grundstück über das von der Baugesetzgebung erlaubte Mass hinaus zu nutzen, vermag von vorneherein keine besonderen Verhältnisse zu begründen. Dass am selben Standort in der Grünzone ein Gartenhaus in denselben Dimensionen rechtmässig errichtet werden könnte, ist fraglich und zudem weder erstellt noch belegt. Der strittigen Skulptur stehen zudem wie erwähnt ohnehin wichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin klar. Die Vorinstanz verweigerte die Ausnahme nach Art. 26 und Art. 28 BauG zu Recht.