ersichtlich, die eine Ausnahme von Art. 221 GBR in Verbindung mit Art. 79 BauG rechtfertigen würde. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG steht nicht dafür zur Verfügung, eine Ideallösung zu verwirklichen, sondern nur um Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks gerecht zu werden und ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden. Weder sind Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks gegeben noch liegen solche Unbilligkeiten oder Unzweckmässigkeiten vor. Der Umstand, dass hier eine lichtdurchflutete, teilweise begrünte Baute zur Diskussion steht, stellt kein genügender Ausnahmegrund im Sinn von Art. 26 BauG dar.