g) Ebenso ausser Betracht fällt eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 1 BauG. Danach können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 28 N. 3 36 Vgl. Rechnung L.________ Bauunternehmung AG vom 5. September 2017 als Beilage zum Schreiben der