Die Beurteilung der Gemeinde und der Vorinstanz, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 28 BauG als nicht gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden. Dass die Nachbarn die Baute nicht ablehnen ändert nichts daran, dass der Baute öffentliche Interessen entgegenstehen und die Ausnahmebewilligung somit verweigert werden muss.