Der Skulptur stehen ausserdem konkrete raumplanerische und somit öffentliche Interessen entgegen. Sie verwischt am heutigen Standort durch ihre mächtige Erscheinung die Grenze zwischen dem bestehenden Wohngebiet, der ostseitig offenen Kulturlandschaft im Landschaftsschongebiet und dem südlich liegenden Wald. Dies beeinträchtigt das äussere Ortsbild. Die Beurteilung der Gemeinde und der Vorinstanz, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 28 BauG als nicht gegeben erachteten, ist nicht zu beanstanden.