eine Kleinbaute im Sinn von Art. 28 BauG handeln würde, wären die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt. Es besteht auf der Bauparzelle genügend Platz, um Bauten ausserhalb der Grünzone zu erstellen. Unter diesen Umständen ist das genügende Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a BauG, in der Grünzone ausnahmeweise eine Skulptur zu erstellen, zu verneinen. Der Skulptur stehen ausserdem konkrete raumplanerische und somit öffentliche Interessen entgegen.