f) Es ist hier fraglich, ob die strittige Skulptur die beiden Kriterien "klein" und "leicht entfernbar" erfüllt und als Kleinbaute mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG bewilligt werden könnte. Die Gesamthöhe der Skulptur beträgt 6.20 m. Sie überragt die Höhe von 4 m, wonach Bauten noch als klein gelten, um 2.20 m. Die Skulptur umfasst ausserdem ein 25 cm dickes Betonfundament, acht Granitsäulen, einen Ring aus Granit sowie ein kuppelförmiges Gerippe aus Metall. Das Gewicht dieser Bauteile ist gross. Hinzu kommt, dass namentlich das Betonfundament, in welchem Armierungseisen eingelegt wurden, fest mit dem Boden verbunden ist.36 Aber selbst wenn es sich bei der Skulptur um