34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 28 N. 2 und 2a RA Nr. 110/2018/112 Seite 17 von 35 dabei nicht besonders gewichtig zu sein; immerhin vermögen nebensächliche oder nur vorgeschobene "Interessen" eine Ausnahmeverweigerung nicht zu rechtfertigen.35