28 Abs. 1 Bst. a BauG eine Ausnahmebewilligung auf Zusehen hin nur erteilt werden, wenn ein genügendes Interesse des Bauherrn vorliegt und dieser nicht ebenso gut vorschriftsgemäss bauen kann. Die Ausnahme ist sodann zu verweigern, wenn ihre Bewilligung mit Unzukömmlichkeiten für die Öffentlichkeit oder für einen Nachbarn verbunden wäre (Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG). Die entgegenstehenden Interessen brauchen 32 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 33 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, 3. Aufl. Band I, Bern 2007, Art. 28 N. 2.