Als klein gelten nach der Praxis Bauten, die die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD32 nicht wesentlich überschreiten (Grundfläche 60 m2, Gebäudehöhe 4 m). Darunter fallen z.B. Gartenhäuschen, Kioske oder Einzelgaragen.33 Technisch leicht entfernbar sind dabei Bauten, die ohne besonderen Aufwand beseitigt werden können, also nicht fest mit dem Boden verbunden sind, wie dies bei Fahrnisbauten der Fall ist. Beide Kriterien, d.h. klein und leicht entfernbar, müssen kumulativ erfüllt sein.34 Ausserdem kann gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst.