e) Art. 28 Abs. 1 BauG erlaubt die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften auf Zusehen hin, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist, weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden und bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zugestimmt hat. Hauptsächlicher Anwendungsfall der Bestimmung ist das Bauen in Unterschreitung des geltenden Bauabstands, besonders an Strassen. Als klein gelten nach der Praxis Bauten, die die Dimensionen gemäss Art. 12 Abs. 3 NBRD32 nicht wesentlich überschreiten (Grundfläche 60 m2, Gebäudehöhe 4 m).