d) In der Stellungnahme vom 6. September 2018 führte die Gemeinde aus, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei davon abhängig, ob öffentliche Interessen beeinträchtigt seien. Die Siedlungsgestaltung sei ein wichtiges öffentliches Interesse und dürfe nicht durch schleichende Überbauung von zonenfremden Bauten legitimiert werden. Die Beschwerdeführerin weise zudem kein genügendes Interesse nach, das die Erteilung einer Ausnahme rechtfertigen würde.