N. 2 31 Vgl. pag. 4 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne RA Nr. 110/2018/112 Seite 16 von 35 das Kunstwerk nicht als Fremdkörper in der Grünzone und dem angrenzenden Landschaftsschongebiet wahrgenommen. Es sei überdies nicht ersichtlich, worin der Schutz der Siedlungsgestaltung bestehen soll. Weiter sieht die Beschwerdeführerin die besonderen Verhältnisse nach Art. 26 BauG darin, dass hier ein lichtdurchflutetes, teilweise begrüntes Vorhaben anstelle eines geschlossenen Geräteschuppens mit denselben Dimensionen zur Diskussion stehe.