c) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 26 oder Art. 28 BauG seien erfüllt. Es könne bereits eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG erteilt werden. Wesentliche nachbarrechtliche Interessen seien nicht verletzt. Sämtliche Nachbarn hätten ihre Zustimmung zum Bau der Skulptur erteilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 79