b) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, aus den Erwägungen im Entscheid ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nicht erfüllt seien. Eine Ausnahme von Art. 221 GBR in Verbindung mit Art. 79 BauG könne nicht erteilt werden. Einzig die betonierte Bodenplatte könne als baubewilligungsfreie, unterirdische Baute gestattet werden.