6. Ausnahmebewilligung nach Art. 26 und Art. 28 BauG a) Es steht nach dem Gesagten fest, dass die fragliche Skulptur gestützt auf die Vorschriften von Art. 221 GBR in Verbindung mit Art. 79 BauG innerhalb der Grünzone nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin stellte in ihren Rechtsschriften die Baubewilligungspflicht der strittigen Skulptur zu Recht nicht infrage. So reichte sie am 12. Januar 2018 bei der Gemeinde nachträglich ein Baugesuch ein und beantragte die Erteilung einer Ausnahme von Art. 221 GBR in Verbindung mit Art. 79 BauG zum Erstellen einer Baute in der Grünzone.31