oder Teiche.30 Nicht massgeblich ist ausserdem, ob die Skulptur als repräsentativer Gartensitzplatz verwendbar ist oder nicht. Entscheidend ist, dass die strittige Skulptur mit den Vorschriften der Grünzone nicht vereinbar ist bzw. dem Zweck der Grünzone nicht dient. Nicht gehört werden kann schliesslich das Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre berechtigt, in der Grünzone anstelle des Kunstwerks "Tempi Passati" einen Geräteschuppen zu erstellen oder sogar eine Reihe von hochstämmigen Waldbäumen und Sträuchern zu pflanzen. Gegenstand des Baugesuchs der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall weder ein Geräteschuppen noch die Pflanzung von hochstämmigen Waldbäumen.