Dies ist in der Grünzone fremd und mit dem Zweck der Grünzone ebenfalls nicht vereinbar. Die Einschätzung der Vorinstanz und der Gemeinde, wonach die strittige Skulptur dem Zweck der Grünzone nach Art. 79 Abs. 1 BauG nicht entspricht, ist aus rechtlicher Sicht vollkommen korrekt und nicht zu beanstanden. Die Begrünung der Säulen mit Kletterpflanzen ändert daran nichts. Die strittige Skulptur wird in der Grünzone aufgrund ihrer Dimensionen als fremdes, eigenständiges und raumbildendes Element wahrgenommen. Auch ist die Skulptur weder zur Pflege der Grünzone nötig noch handelt es sich um eine Anlage der Gartengestaltung in ortsüblicher Art, wie Gartenwege, Mauern