Damit widerspricht die Skulptur dem Sinn und Zweck der Grünzone. Sie beeinträchtigt den Trennstreifen zwischen der Siedlung und der offenen Landschaft bzw. dem Wald. Dies wirkt sich störend auf das äussere Ortsbild aus, zumal sich ostseitig in unmittelbarer Nähe der Parzelle eine offene Kulturlandschaft im Landschaftsschongebiet befindet. Hinzu kommt, dass die Skulptur indirekt mit Spotlampen an den Sockeln der Granitsäulen beleuchtet werden kann. Dies ist in der Grünzone fremd und mit dem Zweck der Grünzone ebenfalls nicht vereinbar.