e) Dass sich die Skulptur in der Grünzone befindet, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Aus der Erwägung 3 d folgt, dass die Grünzone hier eine klare Begrenzung zwischen Siedlungsgebiet und Landschaftsraum schafft und ihr damit die Funktion der Siedlungsgestaltung zukommt. Diesem Zweck entspricht die über 6 m hohe Skulptur nicht. Sie wird aufgrund ihrer Dimensionen und flächenmässigen Ausdehnung in der Grünzone als eigenständiges raumbildendes Element wahrgenommen, das sofort ins Auge springt. Diese Wirkung wird durch den fehlenden räumlichen Bezug zur Hauptbaute noch verstärkt. Damit widerspricht die Skulptur dem Sinn und Zweck der Grünzone.