b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es handle sich beim Kunstwerk um ein Gestaltungselement im Garten. Das Kunstwerk werde mit Pflanzen begrünt werden. Damit werde dem Erfordernis der Begrünung genügend Rechnung getragen. Es sei allseitig offen und werde mit blühenden Pflanzen bewachsen und begrünt. Damit füge es sich sehr schön in die Natur und die Umgebung ein. Die Vorinstanz habe unrichtig festgestellt, dass das Gebäude "Tempi Passati" als repräsentativer Gartensitzplatz verwendbar sei. Effektiv handle es sich nicht um Stühle mit Sitzgelegenheiten, diese seien rein dekorativ.